Urteil in Deutschland: Kekse dürfen kein Sägemehl enthalten

Kekse dürfen kein Sägemehl enthalten. Das entschied das Verwaltungsgericht im deutschen Karlsruhe und wies damit die Klage eines Versandhändlers gegen eine Verfügung der Stadt Karlsruhe ab.

Sägemehl sei kein „zum Verzehr durch den Menschen“ geeignetes Lebensmittel, so das Gericht heute. Vielmehr sei es ein „Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen“ und werde „noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt“. Die Kekse dürften daher nicht in Verkehr gebracht werden.

Der Kläger stellt die Kekse seit rund 20 Jahren her und gibt Sägemehl auch als Bestandteil an. Er argumentiert, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Dieses sei ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. Schon in Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden, und auch zu normalen Zeiten gebe es solche Backrezepte.

Er wandte sich nun gegen ein Verbot durch die Stadt Karlsruhe, die 2017 eine Probe der Kekse untersucht und diese daraufhin untersagt hatte. Das Gericht folgte seiner Argumentation nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim möglich.